Schlagwort: Raub
(Substantiv, maskulin)
Delikt nach § 249 StGB, definiert als Wegnahme einer fremden beweglichen Sache unter Einsatz von Gewalt oder durch Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben – also Diebstahl mit Durchsetzungskompetenz.
Der Unterschied zum einfachen Diebstahl liegt nicht im Ziel, sondern in der Methode. Wer höflich fragt, begeht keinen Raub. Der Raub ist damit weniger ein Vermögensdelikt als ein Kommunikationsversagen mit Körperbezug.
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Johannes Bückler – der „Schinderhannes“
„Bewohner der lachenden Ufer des Rheins, ich bin beauftragt, Euch an den Wohltaten der Gesetze teilnehmen zu lassen, nach welchen die Franzosen regiert werden“, verkündete der zur Verwaltung der von den französischen Truppen im sog. Ersten Koalitionskrieg eroberten Gebiete eingesetzte Regierungskommissar François Joseph Rudler im Dezember 1797 den frischgebackenen französischen Staatsbürgern. Im Frühsommer 1802 war Johannes Bückler überhaupt nicht nach republikanischen Wohltaten zumute. Er war seit dem 31. Mai im deutschen Frankfurt am Main inhaftiert und ahnte, dass ihm bei einer Auslieferung an die französischen Behörden das Fallbeil drohen würde.